Aufwendungen für häusliche Pflege als außergewöhnliche Belastung

01.05.2017/VRFF/GD: Aufwendungen für die häusliche Pflege durch einen polnischen Pflegedienst sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer auch dann abzugsfähig, wenn es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um ausgebildetes Pflegefachpersonal handelt.

Das Finanzamt lehnte im Urteilsfall die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab, weil es sich bei den Betreuungskräften nicht um ausgebildete Pflegekräfte bzw, nicht um einen sozialrechtlichen anerkannten Pflegedienst
gehandelt habe. Nach Ansicht des Finanzamtes waren die Aufwendungen nur als haushaltsnahe Dienstleistungen mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro (max. Reduzierung der Einkommensteuerschuld) berücksichtigungsfähig.
Das Finanzgericht Baden – Württemberg gab dem klagenden Steuerzahler Recht.

Urteil des Finanzgerichts Baden – Württemberg vom 21. Juni 2016, AZ 5K2714/15

Quelle: Der Steuerzahler 04/17