Früher war der Rentenbetrag meist unversteuert geblieben. Doch seit 2005 hat sich erheblich was geändert. Viele Rentner wissen von ihrer Steuerpflicht häufig nichts. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Das Finanzamt mache mächtig Dampf, die Steuersünder unter den 20 Millionen Rentnern herauszufinden, warnt der Informationsdienst ” Rechtslupe ” und ver- weist auf die persönliche Steueridentifikationsnummer, die dies möglich mache. Unversteuertes könne bis zum Jahr 2005 aufgespürt werden.
Was Rentner beachten sollten, hat der Informationsdienst ” Rechtslupe ” wie folgt zusammengefasst:
Wer weniger als 1.590 Euro monatliches Renteneinkommen hat und keine sonst- igen Einnahmen, der bleibt vom Finanzamt verschont.
Rentenanpassung und Einkommensteuerpflicht
Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind zu 100 % einkommensteuerpflichtig. Eine Rentnerin aus Baden – Württemberg interpretierte den ihrer Meinung nach auslegungsfähigen Gesetzestext zu ihren Gunsten und wollte keine 100-prozentige Besteuerung der Erhöhung akzeptieren und klagte. Das Finanzgericht von Baden – Württemberg wies die Klage ab.
Hintergrund dafür ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Steuer- pflicht von Rentenanpassungen. Nach Auffassung des obersten Gerichts für Steuer- und Zollangelegenheiten ist die automatische Steuererhöhung infolge von Rentenanpassungen nicht zu beanstanden. Hintergrund dafür sei die vom Ge- setzgeber gesehene Notwendigkeit der ansonsten in der Übergangsphase ein- tretenden Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversich- erungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken, weil die Erhöhung von Beamtenpensionen zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Für Sozialversicherungs- renten soll nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nichts anderes gelten. Dieses Verfahren ist laut BFH verfassungsrechtlich unbedenklich.
BRH/Oktober 2011