“Boot”-Urteil des OLG Stuttgart

Sender müssen Urheber angemessen am Erfolg ihrer Werke beteiligen

27.09.2018/VRFF/RK/München: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 26. September 2018 die beklagten öffentlich-rechtlichen ARD-Sender dazu verurteilt, dem Kameramann Jost Vacano für die Ausstrahlungen des Films „Das Boot“ im Gemeinschaftsprogramm und den Regionalprogrammen eine zusätzliche Vergütung zu seinem Ursprungshonorar zu bezahlen.

Diese zusätzliche Vergütung, die das OLG Stuttgart im Wesentlichen nach dem WDR-Tarifvertrag als Vergleichsmaßstab ermittelt hat, steht Jost Vacano als angemessene Beteiligung an den Vorteilen und Erträgen zu, die die beklagten öffentlich-rechtlichen Sender aus den vielfachen Ausstrahlungen des Films „Das Boot“ gezogen haben.

Die VRFF Die Mediengewerkschaft begrüßt diese Entscheidung und sieht die Sendeanstalten nun in der Pflicht, endlich zeitgemäße Urhebertarifverträge zu vereinbaren, um Urheber und ausübende Künstler für alle Nutzungsarten ihrer Werke angemessen zu vergüten. Die vom SWR befürchteten gravierenden Auswirkungen auf das Fernsehprogramm sieht die VRFF nicht.

Der Vorsitzende der VRFF, Ulrich Eichbladt, weist darauf hin, dass den Sendeanstalten ausreichende Beträge zur Verfügung stehen, um die Urheber und ausübenden Künstler fair an jedweder Nutzung ihrer Werke zu beteiligen.  „Die angemessene Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern ist gesetzlich geboten und müsste daher für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein“, stellt Ulrich Eichbladt klar. „Den (freien) Mitarbeitern die gesetzlich vorgesehen Vergütungen mit dem Hinweis auf angeblich gravierende Auswirkungen auf das Programm vorzuenthalten, ist einerseits Panikmache und andererseits nicht mit dem Selbstverständnis einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu vereinbaren.“

Die VRFF wird daher darauf drängen, dass die Sender zeitnah Urheber-Tarifverträge abschließen, die den Urhebern und ausübenden Künstler angemessene Vergütungen für alle Nutzungen ihrer Werke zusichern. Dies gilt selbstverständlich auch für freie und solche Mitarbeiter, die im Rahmen von Auftragsproduktionen Werke geschaffen oder aufgeführt haben.

Link zum Urteil: https://bit.ly/2OVezDb