KLAGEFRIST
Urteil des BAG vom 13.02.08 – 2 AZR 864/06
Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen.
Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 4 KschG beginnt erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer zu laufen.