18.01.2017/VRFF/GW/Euskirchen: Der BTK-Vorsitzende, Günter Walter, informiert hier aktuell über Neuerungen aus dem Tarifbereich.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt ab 2017 von 8,50 auf 8,84 Euro pro Stunde
Tariflöhne
Tarifverträge können jetzt leichter für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Sie gelten dann auch für Beschäftigte und Arbeitgeber der jeweiligen Branche, die nicht Mitglied der Gewerkschaft bzw. des Arbeitgeberverbandes sind, die den Tarifvertrag ausgehandelt haben.
Leiharbeit und Werkverträge
Leiharbeit soll nur auf ihre Kernfunktion beschränkt werden, z.B. Auftragsspitzen zu bewältigen, Ersatz für erkrankte Mitarbeiter.
Wenn Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer länger als 18 Monate in einem Entleihbetrieb arbeiten, haben sie Anspruch auf eine Festanstellung.
Bereits nach neun Monaten erhalten sie Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft.
Abweichungen von diesen Fristen sind nur durch Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen möglich.
Unternehmen sind verpflichtet, offenzulegen, wer in welchem Rechtsverhältnis und mit welcher Vergütung tätig ist.
Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
Werksverträge dürfen arbeitsrechtliche Schutzstandards nicht umgehen.
Gerechtere Löhne für Frauen
Zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung von Frauen soll ein Lohngerechtigkeitsgesetz beschlossen werden, das Unternehmen zwingt, Transparenz herzustellen.
Renten
Wer 45 Jahre gearbeitet und Beiträge in die Rentenkasse gezahlt hat, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen.
Menschen, die aus gesundheitlichen oder unfallbedingten Gründen erwerbsunfähig werden, erhalten eine höhere Erwerbsminderungsrente. Es wird so gerechnet, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet, statt bis zum 60. Lebensjahr.
Beschäftigte können vor Erreichen des Rentenalters eine Teilzeitarbeit mit einer Teilrente kombinieren.