Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen

15.05.2014/VRFF/ABR/Köln:

Rundfunkbeitrag

Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute am 15.05.2014 den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt, in dem er die Popularklagen des Juristen Ermano Geuer aus Passau sowie der Drogeriemarktkette Rossmann abgewiesen hat. Bereits am Dienstag, 13.05.2014, hatte der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof eine ähnliche Klage eines Straßenbauunternehmers abgewiesen.

Die Klagen waren jeweils gegen das Zustimmungsgesetz des Landtags zum Rundfunkstaatsvertrag erhoben worden, weil die Kläger den seit dem 01.01.2013 angeforderten Rundfunkbeitrag für ungerecht halten.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete die Entscheidung dahingehend, dass die Abgabe keine Grundrechte verletze und auch keine Steuer sei (VGH Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12). Das Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz wiederum stellte in der Begründung fest, dass der Rundfunkbeitrag weder den Gleichheitsgrundsatz noch die Handlungsfreiheit verletze (VGH B 35/12).

Die VRFF begrüßt diese deutlichen Entscheidungen der Gerichte ausdrücklich, sorgen Sie doch dafür, dass die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die zur Erfüllung des Bildungs- und Programmauftrags nunmal benötigt wird, nun längerfristig gesichert ist. Zu wünschen bleibt, dass die Arbeit der Anstalten weiterhin an ihrer hohen Qualität und an ihrem Stellenwert für die demokratische Meinungsbildung gemessen wird.