Urteil des BAG vom 16. April 08, AZ: 7 AZR 132/07
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktech- nische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrages zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.05 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten er- stellten Formulararbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. 11.05 bis 31.10.06 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt.
In dem nachfolgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervor- hebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.04.06 mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zum 30.04.06 ende.
Der siebte Senat des BAG hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattge- geben.
Die Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Er- scheinungsbild des Vertrages mit der drucktechnischen Hervorhebung der ein- jährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres ab- geschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne druck- technische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendig- ungszeitpunkt enthielt, mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.