Raucherpausen versichert?

Raucherpausen sind keine in der gesetzlichen Unfallversicherung “versicherte Tätigkeit”. Daher sind auch die Wege zur und von der Raucherzone unversichert. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Urt. vom 23.01.2013 – S 68 U 577/12, BeckRS 2013, 66059).

Der Fall:

Die Klägerin arbeitet als Pflegehelferin. Am 12.01.2012 befand sie sich auf dem Rückweg von einer Raucherpause, die aufgrund des Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, als sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammenstieß. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verkippte. Die Klägerin rutschte darauf aus und versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen. Sie erlitt dabei einen Bruch der Speiche.

Das Urteil:

Die auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerichtete Klage blieb beim SG Berlin ohne Erfolg. Versicherte Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII solche, die Versicherte “infolge” der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit, das ist hier die Beschäftigung der Klägerin als Pflegehelferin (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV), erleiden. Erforderlich ist also ein innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem den Unfall auslösenden Ereignis. Daran fehlt es zur Überzeugung des SG Berlin hier: Der Weg, auf dem die Klägerin gestürzt ist, wurde notwendig, weil die Klägerin zuvor dem Verlangen, rauchen zu wollen, nachgegangen war.

Bei Letzterem handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches und persönliches Interesse, welches dem unversicherten Bereich zuzuordnen ist. So war dieses Verhalten lediglich erforderlich, da die Klägerin aus eigener Entscheidung dem Drang, rauchen zu wollen, folgte. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Gebäude ein Rauchverbot herrschte und sie daher zwingend dieses verlassen musste, um zu rauchen. Dieser Zwang rührt aber ebenfalls aus dem persönlichen und eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin her, eine Rauchpause einzulegen. Anders als durch die Klägerin angenommen, handelt es sich dabei nicht um eine notwendige Handlung, um ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Eine etwaige Parallele zu dem Weg zur Nahrungsaufnahme (dazu Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Juli 1996 – 2 RU 34/95, NJW 1997, 2261) vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bei letzterer besteht ein mittelbar betriebsbezogenes Ziel durch die Herstellung der Arbeitskraft trotz des eigenwirtschaftlichen (Mit)Interesses. Der Nikotinkonsum kann damit nicht gleichgesetzt werden. So mag die Klägerin grundsätzlich daran gewöhnt sein, regelmäßig Nikotin aufzunehmen. Die körperliche Notwendigkeit ist jedoch nicht mit der Nahrungsaufnahme gleichzusetzen. Diese ist unabdingbar, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Eine andere Möglichkeit besteht für den Versicherten bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht. Etwas anderes gilt mithin bei der Nikotinzufuhr. Der Genussmittelkonsum hat zur Sphäre des Versicherungsverhältnisses eine weit aus losere Verbindung als die Nahrungsaufnahme (so auch Urteil des Bundessozialgericht vom 30. Juni 1960 zum Aktenzeichen 2 RU 207/59, zitiert nach juris). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne diese ihrer Arbeit nicht hätte nachgehen können und damit das Bedürfnis des Rauchens bereits den Stellenwert der notwendigen Nahrungsaufnahme hat. Eine derartige Abhängigkeit in der Form der Unabweisbarkeit wie die Stillung von Hunger oder Durst (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 a. a. O.) schilderte sie nicht.