Urteil des BAG vom 24.09.2008 -10 AZR 634/07
Nach dem am 1.10.05 in kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erhalten Teilzeitbeschäftigte das Arbeitsentgelt und alle sonstigen Entgeltbe- standteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durch- schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeit- beschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Als Ausgleich für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sieht der TVöD eine Schichtzulage von monatlich 40,00 und eine Wechselschichtzulage von monatlich 105,00 vor. Auf die Zahlung der Schicht- und Wechselschicht- zulage geklagt in voller Höhe geklagt, hatte eine mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten tätige Krankenschwester. Das bekl. Klinik- um hatte der in ständiger Schicht- und Wechselschicht eingesetzten Klägerin nach dem Inkrafttreten des TVöD auf Grund der Teilzeitarbeit nicht mehr die vollen Zulagen, sondern nur auf die Hälfte gekürzte Schicht- und Wechselschicht- zulagen bezahlt. Die Kl. hat gemeint, die tarifliche Regelung binde den Anspruch auf die vollen Zulagen nur an die ständige Leistung von Schicht- und Wechsel- schichtarbeit. Auf den Umfang der Arbeitsleistung komme es nicht an. Schicht- und Wechselschichtarbeit belaste Teilzeitarbeitnehmer genauso wie Vollzeit- arbeitnehmer. Für eine Kürzung der Ausgleichszahlungen bei Teilzeitarbeit fehlen deshalb sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision zum BAG hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehen nach der tariflichen Regelung die beansprucht- en Zulagen nur anteilig zu. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben eine, von der allgemeinen Regel zur Berechnung der Vergütung Teilzeitbeschäftigter ab- weichende Vereinbarung für Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht getroffen. Ihre Einschätzung, dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit ergeb- enden Erschwernisse einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeit- beschäftigten geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen der autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäft- igten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung gem. dem Pro- rata-temporis-Grundsatz schließt eine Diskriminierung des Teilzeitbeschäftigten aus