SWR-Betriebsgruppe kritisiert Entwurf des LPVG und fordert Veränderungen

06.08.2013/vrff/GJÜ-HEM/Stuttgart: Fünf Seiten aus der 210 Seiten umfassenden Dienstrechtsreform, die seit 2011 in Kraft ist, sorgen für großen Unmut im Bereich des öffentlichen Dienstes. Denn, so die Meinung von vielen Personalräten, die festgelegte Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes brachte massive Verschlechterungen bei der Mitbestimmung mit sich. Die Koalition aus Grünen/SPD nahm sich der Reform des LPVG an und hat versprochen bis zu den nächsten Personalratswahlen 2014 diese Reform zu verwirklichen. Der Anhörungsentwurf liegt jetzt vor, er macht in vielen Bereichen Hoffnung. In Sachen Gleichheitsprinzip der Beschäftigten sind Veränderungen notwendig, fordert die VRFF-Betriebsgruppe im SWR.

Hier die Stellungnahme und Forderungen der Betriebsgruppe zum Anhörungsentwurf des LPVG:

Ausgehend von dem Anhörungsentwurf zum LPVG und dem Wunsch einen zeitgemäßen Beschäftigungsbegriff zu etablieren (Beschäftigte sollen grundsätzlich alle Personen sein, die in der Dienstelle tatsächlich …durch Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung außerhalb der Dienststelle eingesetzt werden) wird dort für den SWR der Beschäftigtenbegriff zwar gesondert formuliert, aber er ist nicht klar und nicht richtig definiert.

Damit entsteht eine offensichtliche Benachteiligung der im SWR beschäftigten Mitarbeiter im LPVG.

((Entnommen aus dem Anhörungsentwurf))

§ 100
Beschäftigte
Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen
einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,
2. a) arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes,
b) Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind,
soweit sie nicht maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung
beteiligt sind.
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.

Ausgehend von dem geforderten „zeitgemäßen Beschäftigtenbegriff“, ist die Ausgrenzung von programmgestaltenden Mitarbeitern auf keinen Fall hinnehmbar und unterhöhlt ersichtlich das Gleichbehandlungsprinzip.

Zum Verständnis der Forderung eine Situation, wie sie sich im SWR dauernd darstellt:

Redakteur X arbeitet als freier Mitarbeiter (die Mehrheit der Redakteure sind 12a Freie) selbstständig an Beiträgen und gestaltet diese allein verantwortlich. Er produziert Beiträge für den Hörfunk, das SWR Fernsehen und auch für das Erste und wäre „maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt“. Sein Vorgesetzter Abteilungsleiter bzw. der verantwortliche Redakteur (Führungskräfte sind durchweg festangestellt) wäre als Person wie in § 100. Satz 1 beschrieben zu betrachten. Im Resultat würden operativ tätige (freie) Mitarbeiter nicht durch den Personalrat vertreten werden, während ihre hauptsächlich administrativ tätigen Vorgesetzten durch den Personalrat vertreten werden würden.

Dieser Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip steigert sich aber noch: Nicht alle Redakteure sind 12a Freie, ein Teil ist auch festangestellt. Die Festen würden durch den Personalrat vertreten, während Freie – obwohl sie die gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz unter den gleichen Voraussetzungen und Gegebenheiten leisten – weiter ohne Interessen-vertretung durch den Personalrat blieben.

Dies ist eindeutig und nachvollziehbar konträr zu den Intentionen „Wahlrecht interessengerecht gestalten“ und „zeitgemäßer Beschäftigtenbegriff etablieren“.

Die Betriebsgruppe im SWR fordert nachdrücklich die Aufhebung dieses Beschäftigungsbegriffs (wie in §100 des Entwurfs für den SWR vorgesehen) und endlich die Gleichstellung aller Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese „programmgestaltend“ oder „nicht programmgestaltend arbeiten“. Dazu fordern wir die Änderungen zu § 100 wie folgt:

§ 100
Beschäftigte
Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen
einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,
2. a) arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes,
b) Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.
soweit sie nicht maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung
beteiligt sind.
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.