Bundessozialgericht: Die Sonderregelungen für die Beitragsbemessung unständig Beschäftigter können nicht durch „Zusatztage“ (zu den Drehtagen) unterlaufen werden!
Ein Schauspieler hatte seine Krankenkasse verklagt, da diese seine Beiträge nicht nach den Sonderregelungen für unständig Beschäftigte, sondern auf Basis der zwischen dem BFFS, der Produzentenallianz und den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger abgestimmten Zusatzleistungsformel berechnet hatten.
Die betroffene Filmproduktion hatte ihn demnach nur für insgesamt 7 Tage (3 Dreh- und 4 sogenannte Zusatzleistungstage) versichert und entsprechend Beiträge für nur 1.260,00 Euro (7*180,00 Euro) entrichtet, obwohl seine Gage insgesamt 9.090,00 Euro betragen hatte.
Diese Praxis hat das Bundessozialgericht nun für rechtswidrig erklärt und angeordnet, dass nur die konkreten Arbeitseinsätze (hier: Drehtage) zur Beurteilung der Frage herangezogen werden dürfen, ob eine unständige Beschäftigung vorliegt. Das Bundessozialgericht hat damit seine Rechtsauffassung aus dem Jahre 1973 (vgl. BSG Urteil vom 31.1.1973 – 12/3 RK 16/70 – USK 7311 S 50; BSG Urteil vom 22.11.1973 – 12 RK 17/72 – BSGE 36, 262, 264 f = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 11 RS) bestätigt.
Die Krankenkasse ist nun verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe der Monatsbemessungsgrenze des Jahres 2009 (5.4000,00 Euro in der Rentenversicherung) einzuziehen.
Dadurch werden dem Schauspieler jetzt, da sich die 3 Drehtage auf zwei Monate im Jahre 2009 verteilt haben, Rentenversicherungsbeiträge für insgesamt 8.430,00 Euro auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben – also mehr als das 6,5-fache! dessen, was er nach der Anwendung der „Zusatzleistungsformel“ erhalten hätte.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird demnach bewirken, dass Schauspieler (wieder) eine echte Chance haben, angemessene Rentenansprüche zu erwerben.
Die Mediengewerkschaft VRFF begrüßt daher dieses Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts, das auch ausdrücklich die Anwendung des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 07./08. Mai 2008 zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Film- und Fernsehschauspielern
(https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15884/Datei/338/%20Besprechung-Mai-2008.pdf)
für rechtswidrig erklärt.