BAG Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/07
Hat der Arbeitnehmer/in den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Eltern- zeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Der Ur- laub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Der neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Eltern- zeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtssprechung hält der Senat nicht mehr fest.
Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kindes vom 3.12.01 bis 07.10. 04 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 03 schloss sich dann nahtlos eine weitere, bis 18.08.06 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.12.05.
Die Klägerin fordert mit der Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Der 9. Senat hat der Klage im Gegensatz zu den Vorinstanzen statt- gegeben. Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der er- sten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 II BErzGG.