Elterngeld: Schnelle Geburtenfolge zahlt sich aus

25.08.2009/dbb/UBO/Berlin: Wer ein zweites Kind plant, sollte sich damit nicht allzu viel Zeit lassen. Denn Anspruch auf volles Elterngeld haben Eltern nur dann, wenn maximal zwölf Monate Elternzeit mit Elterngeldanspruch zwischen der Ge- burt des ersten und zweiten Kindes liegen. Besteht jedoch zwischen zwei Ge- burten eine Zeitspanne, in der weder Einkommen noch Elterngeld zur Verfügung stand, haben Antragsteller in dieser Zeit nur Anrecht auf das Mindestelterngeld von 300 Euro im Monat. Jedoch bleiben bei der Bestimmung der elterngeldrele- vanten zwölf Kalendermonate die Monate unberücksichtigt, in denen die berecht- igte Person für ein älteres Kind Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist. Das Bundessozialgericht hat diesen Sachverhalt als verfassungsgemäß be- zeichnet und die Klagen zweier Berlinerinnen zurückgewiesen (Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R).

Beide Klägerinnen hatten die Regelung als Benachteiligung für Mütter von mehr- eren Kindern kritisiert und darauf bestanden, dass der Elterngeldbetrag nach dem Einkommen im Jahr vor der ersten Elternzeit berechnet werden sollte, auch wenn die Pause zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes länger als zwölf Monate dauert. Beide Mütter waren bis zur ersten Geburt vollzeitbeschäf- tigt, hatten jedoch nach Ablauf der Bezugsdauer des Elterngeldes weiterhin Elternzeit in Anspruch genommen. Nach der Geburt des zweiten Kindes hatten beide Klägerinnen wesentlich weniger Elterngeld ausbezahlt bekommen, als das bei der Anknüpfung an das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit vor der ersten Geburt der Fall gewesen wäre.

Das Bundessozialgericht konnte in keinem der vorgetragenen Fälle einen Ver- stoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes feststellen. Eltern- zeit ohne Elterngeldbezug müsse bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, berücksichtigt werden, heißt es im Urteil. Damit folgt das BSG dem Grundsatz, der besagt: Das Elterngeld soll ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen und wird nach dem Einkommen im letzten Jahr vor der Geburt des zuletzt geborenen Kindes berechnet. Gab es in dieser Zeit kein Einkommen, hat die Mutter lediglich Anspruch auf den Mindest- satz, so schreibt es § 2 des Bundeselterngeldgesetzes vor. Da in beiden Fällen kein Einkommen in der Elternzeit erzielt wurde, fiel demnach auch keines weg. Eine Kompensation des Lohnausfalls ist damit hinfällig. Der Mindestbetrag von 300 Euro sei laut Richterspruch ausreichend.