Urteil des BAG vom 24.04.2008 – 8 AZR 257/07 –
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin dann eine geschlechtss- pezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwanger- schaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Ge- schlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Bereich “International Marketing”, dem der Vizepräsident E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als im September 05 die Stelle des E frei wurde, wurde die Stelle mit einem der männ- lichen Kollegen der Klägerin besetzt und nicht mit der schwangeren Klägerin.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts geltend. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwanger- schaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf die Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, die Auswahl sei einzig und allein sachlich begründet.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufge- hoben und an dieses zurückverwiesen. Er hat angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611 a Abs. 1 BGB vermuten lassen können. Der Beklagten war die Schwanger- schaft der Klägerin bekannt. Die weitere Behauptung, die Klägerin sei Vertreterin des E gewesen und dieser habe ihr seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das LAG ebenso berücksichtigen, wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung, dass die Stelle anderweitig besetzt sei damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.