Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.09.08 – 2 AZR 976/06
Die Beschäftigung eines Studenten als “studentische Hilfskraft” an einer Forsch- ungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Ent- fällt diese Voraussetzung z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus per- sonenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 01. 01.03 bis 31.03.03 geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam war und demzu- folge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis zum 31.03.03 in der Forschungsgruppe “Informations- und Kommunikationstech- nologien”, Projekt “Konjunkturumfrage” beschäftigt war, ließ sich zum 31.03.03 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.03.
Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abge- wiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesar- beitsgerichts erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzu- knüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nicht mehr gerecht.