29.05.2019/VRFF/MF/Mainz: Zum jüngsten Vorstoß der CDU-Bundesvorsitzenden meint die VRFF Die Mediengewerkschaft: Frau Kramp-Karrenbauer sollte mal das Grundgesetz lesen, das soeben seit 70 Jahren gilt (zugegeben: im Saarland erst seit 62 Jahren). Wichtig vor allem: Artikel 5 zu Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.
Beispiel: Würden 70 Zeitungen vor einer Wahl dazu aufrufen, eine Partei zu wählen (oder nicht zu wählen), so dürfen die das. Zeitungen sind “Tendenzbetriebe”, dürfen einer Partei nahestehen und sogar einer Partei gehören. Die “Rheinische Post” etwa ist eine CDU-Gründung, die „Frankfurter Rundschau“ war mal eine SPD-Zeitung.
Gleiches Recht gilt für 70 Youtuber, die natürlich Wahlaufrufe veröffentlichen dürfen. Oder auch 70 Pfarrer (was übrigens früher oft geschah, und zwar zugunsten von CDU/CSU geschah – ist aber etwas her).
Nur mal so. Als sachlicher Einwurf zur derzeitigen Rechtslage, die digital wie analog gilt.
Übrigens: Rundfunksender dürfen (wieder laut Grundgesetz Art. 5) keine Tendenzbetriebe sein, sie dürfen daher NICHT Wahlaufrufe senden! Sie sind zu Meinungsvielfalt verpflichtet. Vielleicht ist es das, was „AKK“ im Sinn hat und besonders schätzt. Wir würden uns als Mediengewerkschaft, die in ZDF und ARD fest verankert ist, daher freuen, wenn die CDU-Vorsitzende sich vehement für die finanzielle und inhaltliche Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland einsetzt. VRFF-Bundesvorsitzender Ulrich Eichbladt: „Wir unterbreiten gerne konkrete Vorschläge, was da zu tun wäre.“