Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07
28.01.2009/vrff/BAR/Mainz: Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhalts- kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte ein- zelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzu- wägen.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirk- samkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine “geltungserhaltende Reduktion” auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Die Rückzahlunsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundes- arbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzu- lässige von 5 Jahren vereinbart.