18.07.2018/VRFF/ABR/Köln: Der Rundfunkbeitrag als Finanzierungsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nicht verfassungswidrig. Das bestätigte heute das Bundesverfassungsgericht.
Lediglich im privaten Bereich wird der Gesetzgeber bis 2020 Änderungen vornehmen müssen, denn: Wer zwei Wohnungen hat, darf nicht doppelt belastet werden. Dass jedoch ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen ist, auch wenn ein Single sie bewohnt, ist verfassungskonform, so die Richter. Es stelle zwar eine Ungleichbehandlung dar, weil Familien pro Kopf gerechnet weniger zahlen als ein Single-Haushalt. Dies sei aber zulässig, da Familien nach dem Grundgesetz einen besonderen Schutz genießen.
Auch für den nicht-privaten Bereich lagen Klagen vor, etwa vom Autoverleiher Sixt, der insbesondere mit der Zahlung des Beitrags pro Fahrzeug nicht einverstanden ist. Eine Änderung ergibt sich hier jedoch nicht.
Wie auch das Verfassungsgericht, das die besondere Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hervorhob, so vertritt auch die VRFF Die Mediengewerkschaft die Meinung, dass in Zeiten von Fake-News und einseitiger (weil teilweise werbegesteuerte) Berichterstattung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerade durch seine Finanzierungsform unabhängig, qualifiziert und qualitativ hochwertig arbeiten kann.